Satzung

des „Freundes- und Förderkreis des VCP-Stamm Martin Luther King e.V.“

Der Verein führt den Namen „Freundes- und Förderkreis des VCP-Stamm Martin Luther King e.V.“ und hat seinen Sitz in Frankenthal (Pfalz). Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge des Verbandes Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder (VCP), Stamm Martin Luther King. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die ideelle, praktische und finanzielle Unterstützung des VCP-Stamm Martin Luther King und seiner Gruppen. Der Verein steht dem VCP-Stamm Martin Luther King außerdem zur Unterstützung der Wahrnehmung seiner Interessen und Rechte gegenüber Dritten zur Verfügung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Ab-gabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein kennt ordentliche und fördernde Mitglieder. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über den Aufnahmeantrag entscheidet.

§ 5 Ordentliche Mitglieder

Die Stammesversammlung des VCP-Stamm Martin Luther King schlägt dem Verein die ordentlichen Mitglieder zur Aufnahme vor.

Der Verein soll nicht mehr als 20 ordentliche Mitglieder haben.

Einen Anspruch auf Aufnahme als ordentliche Mitglieder haben:

  • die Stammesführung des VCP-Stammes Martin Luther King
  • der Kassenwart des VCP-Stammes Martin Luther King
  • der Stammesälteste des VCP-Stammes Martin Luther King

Endet die Mitgliedschaft im VCP-Stamm Martin Luther King, so wird das ordentliche Mitglied automatisch zum fördernden Mitglied, sofern die Mitgliedschaft nicht innerhalb von vier Wochen mit sofortiger Wirkung gekündigt wird.

Die ordentliche bzw. fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds kann mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

§ 6 Fördernde Mitglieder

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu fördern. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Der Austritt eines fördernden Mitglieds kann mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres erfolgen.

§ 7 Beiträge, Geschäftsjahr

Die Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden jährlichen Beitrag. Die Mitgliederversammlung beschließt dazu eine Beitragsordnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr nach mindestens vierwöchiger Einladungsfrist unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  • Wahl des Vorstands
  • Jährliche Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Feststellung der Jahresrechnung
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  • Ausschluss von Mitgliedern

Sie beschließt Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. In den anderen Fällen genügt zur Beschlussfas-sung die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschluss-protokoll zu führen. Dies ist vom Protokollführer und dem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen, das die Sitzung geleitet hat.

§ 10 Vorstand

Dem Vorstand gehören der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer und zwei Beisitzer an. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Annahme der Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein jeweils allein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Zur Aufnahme von Darlehen, zum Erwerb oder der Veräußerung von Grundstücken sowie bei Investitionen über 5.000 DM bedarf es eines Beschlusses des gesamten Vorstands. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht ausdrücklich der Mitgliederver-sammlung vorbehalten sind.

§11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer. Diese prüfen die ordnungsgemäße Buchführung des Vereins und die wirtschaftliche Verwendung der Vereinsmittel und erstatten der Mitgliederversammlung jährlich einen schriftlichen Bericht.

§12 Auflösung

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur mit Zweidrittelmehrheit der zu solcher Mitgliederversammlung erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Einladung erfolgt per Einschreiben mit einer Frist von mindestens sechs Wochen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den VCP-Rheinland-Pfalz/Saar e.V. mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken für die Arbeit des VCP-Stamm Martin Luther King oder, falls dieser nicht mehr besteht, es allgemein für die Arbeit christlicher Pfadfindergruppen in Frankenthal zu verwenden.

Diese Satzung wurde durch die Gründungsmitglieder des „Freundes- und Fördererkreises des VCP-Stamm Martin Luther King e.V.“ anlässlich der Gründungsversammlung am 15. Dezember 1994 in Frankenthal durch ihre Unterschriften vollinhaltlich gebilligt und am 1. März 1996 bzw. am 20. Dezember 1996 geändert.